Es hat sich in seinem Bericht vom 2. April 2020 mit den Vorbringen von Q.________ im Asylverfahren und möglichen Vollzugshindernissen auseinandergesetzt. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 3983 ff.). Im Ergebnis müsse Q.________ nicht befürchten, aufgrund der geltend gemachten Tatbestände rund um den Militärdienst künftig irgendwelchen Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, die im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr zu einer drohenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung führen könnten. Im Übrigen kann auf die allgemeinen Ausführungen in E. 55.1 und E. 56 hiervor verwiesen werden. Es ist damit eine Landesverweisung auszusprechen.