In der Schweiz hat er das 10. Schuljahr sowie einen Deutschkurs besucht. Eine Vorlehre als Strassenbauer hat er nach 2-3 Monaten wieder abgebrochen, zudem hat er ca. 6 Monate in einem Restaurant gearbeitet. Aufgrund der Landesverweisung konnte er seither keiner Arbeit mehr nachgehen. Er lebt seit dem 1. November 2022 von Nothilfe und wird im Weiteren von seiner Freundin, mit welcher er seit 3-4 Jahren zusammenlebt, unterstützt (pag. 4181 Z. 13 ff. und pag. 3927). Er hat noch Schulden in der Höhe der Verfahrenskosten für das rechtskräftige Strafverfahren von CHF 25'200.00 (pag. 3930). Wirtschaftlich gesehen kann Q.________