Seither hält sich Q.________ illegal in der Schweiz auf, ist die vorläufige Aufnahme doch mit der Landesverweisung dahingefallen (Art. 83 Abs. 9 AIG). Die Härtefallprüfung führt auch heute noch zum selben Ergebnis: Q.________ lebte bis 2013 in Syrien und ist im Jahr 2015 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Er wuchs in Syrien auf, ging dort zur Schule und verbrachte dort zwei Drittel seines Lebens. Zudem hat er dort mehrere Jahre gearbeitet. In der Schweiz hat er das 10. Schuljahr sowie einen Deutschkurs besucht.