Er organisierte den schwerwiegenden Racheakt vom 12. August 2017, weil er sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK fällt zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit aus. Art. 3 EMRK begründet ebenfalls keine Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung: Soweit L.________ vorbringt, bei seiner Rückkehr in den Wehrdienst gehen zu müssen, kann auf das bereits mehrfach Ausgeführte verwiesen werden (vgl. die Ausführungen bei E.________ sowie das eingangs zitierte Bundesgerichtsurteil; E. 55.1 und E. 56 hiervor). Eine darüberhinausgehende individuell-konkrete Gefährdung macht er weder geltend noch ist eine solche ersichtlich. Wie aus dem Bericht