Das erstinstanzliche Urteil mit der ausgesprochenen Landesverweisung datiert vom 11. Dezember 2020. Die langjährige Freundin von L.________ wurde nur 13 Wochen vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schwanger, dies offensichtlich in Kenntnis des reellen Risikos einer Landesverweisung. Ebenfalls ist mit Verweis auf das genannte Urteil des Bundesgerichts betreffend S.________ zu berücksichtigen, dass bisher noch keine tatsächliche Beziehung zum Kind gelebt wurde und das Kind angesichts dessen nicht aus einer bereits gelebten Beziehung mit L.________ oder aus einem gefestigten Umfeld gerissen werden kann.