Familiär ist er – im heutigen Zeitpunkt jedenfalls – in der Schweiz nur durch seinen Bruder und angeblich einen Onkel verbunden. Dass sein Bruder über einen B-Ausweis und damit eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, fällt nicht zu seinen Gunsten aus, zumal dieser weder zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zählt noch ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem dargetan wurde. In Syrien hingegen ist er familiär nach wie vor gut vernetzt. Seine Eltern und zwei Schwestern, zu welchen er regen Kontakt pflegt, leben in ihrem Haus in Derik.