145 zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass weder die derzeitige noch eine künftige Anstellung aktenkundig resp. belegt sind. Vielmehr hat J.________ noch am 9. November 2022 im Rahmen des Leumundsberichts angegeben, erwerbslos zu sein. Auch eine künftige Anstellung beim Coiffeur Mitzi blieb unerwähnt (pag. 3747 ff.). Zumindest die Einreichung einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht geboten gewesen. Es muss folglich von einer Arbeitslosigkeit ausgegangen werden, welche seit der Kündigung in Wil andauert, womit er finanziell nicht genügend integriert ist.