ff.), ist festzuhalten, dass er einen solchen Vorfall seither nicht mehr erwähnt hat und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Geiselnahme, welche gemäss seinen Angaben durch eine Gruppierung «wie z.B. IS» und einzig mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, durchgeführt worden sei, aktuell noch bei einer Einreise nach Syrien eine Bedrohung für ihn darstellen sollte. G.________ legt nach dem Gesagten nicht dar, inwiefern eine gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte. Eine solche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich. Es ist eine Landesverweisung auszusprechen.