143 substantiiert darzulegen. Soweit er anlässlich der Hafteröffnung (rudimentär) eine Geiselnahme schilderte (pag. 325 Z. D.________ ff.), ist festzuhalten, dass er einen solchen Vorfall seither nicht mehr erwähnt hat und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Geiselnahme, welche gemäss seinen Angaben durch eine Gruppierung «wie z.B. IS» und einzig mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, durchgeführt worden sei, aktuell noch bei einer Einreise nach Syrien eine Bedrohung für ihn darstellen sollte.