Die (angeblich kulturell geheiratete) Partnerin lebt in Deutschland und stammt aus Syrien. G.________ spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der Kultur im Heimatland bestens vertraut. Eine Resozialisierung in Syrien scheint durchaus realistisch. Seine Partnerin könnte er weiterhin in Deutschland besuchen gehen, zumal auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet wird. Immerhin handelt es sich bereits heute um eine Fernbeziehung. G.________, welcher im heutigen Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht nicht als verheiratet gilt, hat das Ehevorbereitungsverfahren erst nach dem erstinstanzlichen Urteil, in dem er zu einer Landesverweisung verurteilt wurde, eingeleitet. Da-