weisung des Asylgesuchs und stattdessen die vorläufige Aufnahme im Widerspruch zu einer reellen Verfolgungsgefahr. In diesem Kontext ist schliesslich an das einleitend zitierte Urteil des Bundesgerichts zu erinnern, in welchem bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wurde, dass eine Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung nur angenommen werden könne, «wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert habe, dass sie als Regimegegnerin gelte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten habe» (vgl. E 55.2 sowie E. 56 hiervor). Dies wird von E.________ nicht dargetan.