Er ist zudem mehrfach vorbestraft, auch wenn diese Delikte deutlich leichter wiegen als die Anlasstat. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen nach dem Gesagten seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Art. 8 EMRK steht der Ausfällung einer Landesverweisung nicht entgegen. Gleiches gilt für Art. 3 EMRK: E.________ machte oberinstanzlich zwar geltend, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er vom Regime gesucht werde, weil er ins Militär müsse (pag. 4155 Z. 27). Diese Behauptung hat er weder substantiiert begründet noch belegt. Eine solche Verfolgung oder Gefährdung hat er – soweit ersichtlich – früher auch nicht geltend gemacht.