_ ist zudem kinderlos und steht auch sonst nicht in einem besonderen, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu weiteren, anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen. Schliesslich handelt es sich beim Anlassdelikt für die Landesverweisung nicht nur abstrakt, sondern auch konkret um eine schwerwiegende Straftat: Das Ausmass des Erfolgs wog schwer, die Rechtsgüter der Geschädigten wurden erheblich verletzt und die Beteiligung von E.________ ist – ungeachtet dessen, dass er selber nicht tätlich wurde – nicht zu bagatellisieren. Er ist zudem mehrfach vorbestraft, auch wenn diese Delikte deutlich leichter wiegen als die Anlasstat.