Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Ehefrau nicht zuzumuten ist, ihr Leben in Syrien fortzuführen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau könnte E.________ für die Dauer der Landesverweisung einerseits über die gängigen Kommunikationskanäle sowie andererseits über Besuche im europäischen Raum aufrechterhalten; die Landesverweisung wid nicht im SIS ausgeschrieben. E.________ ist zudem kinderlos und steht auch sonst nicht in einem besonderen, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu weiteren, anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen.