Ein besonderes Augenmerk ist auf Art. 8 EMRK zu legen, zumal E.________ zwischen der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verhandlung Frau Ekinci Narim geheiratet hat: E.________ heiratete am 20. Mai 2022 und somit nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, in welchem er des Landes verwiesen wurde. Die Heirat fand damit in Kenntnis der (drohenden) Landesverweisung statt. Dies gilt es zu berücksichtigen und relativiert vorliegend den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Urteil 6B_1394/2019 E 4.2.2.). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Ehefrau nicht zuzumuten ist, ihr Leben in Syrien fortzuführen.