4051), wobei die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Berufung angemeldet hat (vgl. pag. 4045). Auch bei E.________ ist nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen: Er ist in Syrien aufgewachsen und hat seine lebensprägende Kinder- und Jugendzeit nicht in der Schweiz verbracht. Er ist in Syrien zur Schule gegangen, hat einen Beruf erlernt, gearbeitet und ist anschliessend bereits als Volljähriger in die Schweiz eingereist. In der Schweiz wurde er teilweise vom Sozialdienst unter-