4093), welchem zu entnehmen ist, dass E.________ in der Schweiz wie folgt gearbeitet hat: vom 1. April 2019 bis am 2. April 2019 zu 50% als Hilfsarbeiter im Lebensmittelhandel, vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 zu 50% als Eisenleger und seit dem 16. März 2020 zu 20% als Hilfskraft in einem Lebensmittelladen. E.________ ist zweifach vorbestraft, einmal wegen Fälschung von Ausweisen und einmal wegen einer Widerhandlung gegen das AuG (neu AIG). Es ist zudem ein Verfahren wegen Schändung hängig (pag. 4051), wobei die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Berufung angemeldet hat (vgl. pag.