_ ist zudem körperlich gesund. Seine schlechte psychische Verfassung macht er – wie bereits vor erster Instanz – nach wie vor geltend, gibt aber gleichzeitig an, keine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entsprechend hat er auch keine ärztlichen Atteste oder dergleichen eingereicht. Es liegen damit keine Hinweise vor, dass der Gesundheitszustand von C.________ der Ausweisung entgegenstehen würde. Immerhin lassen seine Aussagen erkennen, dass er selber seine Arbeitslosigkeit nicht auf den (psychischen) Gesundheitszustand zurückführt, sondern angibt, sich nach Abschluss des Strafverfahrens um eine Arbeitsstelle bemühen zu wollen.