Seine finanzielle Situation (derzeit wird er vollständig vom Sozialdienst unterstützt) gestaltet sich entsprechend prekär. Bereits im Jahr 2020 lagen Verlustscheine vor, zudem erhielt er mehrere Bussen mittels Strafbefehle, welche er nicht bezahlte, sondern in Form einer Freiheitsstrafe verbüsste. Art. 8 EMRK steht der Landesverweisung schliesslich ebenso wenig entgegen wie Art. 3 EMRK. C.________ ist ledig und kinderlos und steht in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm nahestehenden Familienangehörigen in der Schweiz. Seine Eltern leben in der Türkei. C.________ ist zudem körperlich gesund.