Gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen wohnt C.________ in Nidau mit seinem Bruder. Ihm gehe es psychisch nicht gut, weshalb er 24 Stunden am Tag zuhause verbringe und nicht arbeite. Er werde sich um eine Anstellung bemühen, wenn das Verfahren vorüber sei. In Syrien habe er in einer Bäckerei gearbeitet und Brot produziert. Hier in der Schweiz habe er 2-3 Deutschkurse besucht. Er habe keinen Kontakt zu Personen in Syrien, ebenso wenig in der Schweiz. Sein Bruder habe viel Kontakt zu seinen Eltern in der Türkei, er selber wegen seiner Psyche nur selten. Ob er zu ihnen in die Türkei gehen könnte, wisse er nicht (pag. 4146 ff.).