Das Asylvorbringen von A.________ wurde als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erachtet. Gemäss SEM sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine drohende unmenschliche Behandlung oder Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK zu befürchten hätte (pag. 4006). Er selber macht keine drohende Verfolgung geltend. Individuelle Vollzugshindernisse stehen der Landesverweisung damit keine entgegen. Im Übrigen kann hierzu auf die hiervor gemachten generellen Ausführungen in E. 55.1 und 56 hiervor verwiesen werden. Im Ergebnis ist eine Landesverweisung auszusprechen. Die Dauer wird auf das Mindestmass von 5 Jahren festgesetzt.