Seither sei er finanziell unabhängig und habe keine Schulden. Er verdiene monatlich ca. CHF 2'500.00. Er habe keinen Kontakt zu Menschen in Syrien. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt an, in Syrien in einer Bäckerei als Verkäufer gearbeitet zu haben (pag. 4141 Z. 10 f.). Die Frage, ob er noch Kontakt zu Menschen/Verwandten in Syrien habe, verneinte er (pag. 4140 Z. D.________ f.). Seine Familie (Grossmutter, Schwester und Tanten väterlicherseits) lebe hier in der Schweiz (pag. 4140 Z. 37 f.). A.________ weist keine Vorstrafen auf (pag. 4049). Aus dem Gesagten erhellt, dass A.__