Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (vgl. zum Ganzen auch ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 92 f. und 112 zu Art. 66a StGB). Die Landesverweisung von O.________ kann faktisch nicht vollzogen werden, existiert doch im jetzigen Zeitpunkt kein Staat, welcher ihn aufnehmen würde. Angesichts der angespannten Lage rund um den Nahostkonflikt ist nicht davon aus-