3756). Zunächst ist festzuhalten, dass die Landesverweisung gegen Staatenlose nicht vollzogen werden kann (SPESCHA MARC, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 31). Für die Regelung des Aufenthaltes von Staatenlosen in der Schweiz ist Artikel 31 AIG massgebend. Die rechtliche Stellung der Staatenlosen wurde mit der Totalrevision der Ausländergesetzgebung im Jahre 2005 faktisch weitgehend an diejenige von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl angepasst (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F4, Ziff. 4.1.). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt.