Schliesslich ist anzumerken, dass mehrere Beschuldigte implizit Art. 3 EMRK aufrufen, indem sie den ihnen drohenden Wehrdienst im Falle einer Rückkehr vorbringen. Dieser allein kann indes kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen, was sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ergibt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind (im Zeitpunkt der schriftlichen Urteilsbegründung vom Bundesgericht [in Bezug auf ei-