Grund dafür ist der Bürgerkrieg in Syrien. An dieser Situation hat sich nichts geändert. Ob Syrien im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung bzw. innerhalb des relevanten Zeitraums von 5 Jahren nach wie vor als Kriegsgebiet gelten wird oder nicht, lässt sich zurzeit nicht sagen und wird zu gegebener Zeit von der Vollzugsbehörde erneut zu prüfen sein. Diesen Umstand haben die Beschuldigten hinzunehmen (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E 3.4.1. mit Hinweis). Schliesslich ist anzumerken, dass mehrere Beschuldigte implizit Art. 3 EMRK aufrufen, indem sie den ihnen drohenden Wehrdienst im Falle einer Rückkehr vorbringen.