Sie wurden einzig vorläufig aufgenommen, was das SEM gemäss einschlägigem Schweizer Recht entschieden hat. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. D.________ Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Verfügung der vorläufigen Aufnahme geht daher immer die Wegweisung der Person voraus.