Der Anordnung einer Landesverweisung stehen damit grundsätzlich weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Die titelerwähnten Beschuldigten haben – mit Ausnahme von E.________ – denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz. Sie wurden einzig vorläufig aufgenommen, was das SEM gemäss einschlägigem Schweizer Recht entschieden hat.