In allgemeiner Weise kann Folgendes vorweggenommen werden: Wie soeben erwähnt, handelt es sich gemäss den jeweiligen Berichten des SEM bei keinem der Beschuldigten um einen anerkannten Flüchtling. Dass ihnen im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Syrien drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andernfalls ihr Asylgesuch hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. Art. 3 AslyG). Der Anordnung einer Landesverweisung stehen damit grundsätzlich weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen.