56. Betreffend A.________, C.________, E.________, G.________, J.________, L.________, Q.________, S.________ Ob in Bezug auf die titelerwähnten Beschuldigten individuell-konkrete Vollzugshindernisse gemäss Art. 3 EMRK bestehen, wird der besseren Übersicht halber erst im Rahmen der «echten» Härtefallprüfung und somit gesondert für jeden einzelnen Beschuldigten geprüft. In allgemeiner Weise kann Folgendes vorweggenommen werden: Wie soeben erwähnt, handelt es sich gemäss den jeweiligen Berichten des SEM bei keinem der Beschuldigten um einen anerkannten Flüchtling.