Dieser Status hat sich mittlerweile bei folgenden Beschuldigten geändert: E.________ und O.________ wurde eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt. E.________ erhielt diese aufgrund seiner Heirat im Rahmen des Familiennachzugs, O.________ wurde hingegen mit Verfügung vom 13. September 2022 durch das SEM als Staatenloser anerkannt. Schliesslich wurde gegen Q.________ und S.________ bereits eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen, womit bei ihnen die vorläufige Aufnahme dahinfiel (Art. 83 Abs. 9 AIG).