a StGB stützen. Mit Ausnahme von E.________ und O.________ verfügt keiner von ihnen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB). Hierzu sind in erster Linie die SEM-Berichte heranzuziehen. Erst in einem zweiten Schritt ist der schwere persönliche (echte) Härtefall jedes einzelnen Beschuldigten zu prüfen.