Die Landesverweisung ist damit grundsätzlich gestützt auf diese Bestimmung für sämtliche Beschuldigte obligatorisch auszusprechen. Es stellt sich indes die Frage der Verhältnismässigkeit, insbesondere des schweren persönlichen Härtefalls sowie von allfälligen Vollzugshindernissen. Bezüglich Letzterem kann vorab Folgendes festgehalten werden: Die schwierige, unübersichtliche und sich stets verändernde Lage in Syrien ist gerichtsnotorisch; ein pauschales Absehen auf das Aussprechen einer Landesverweisung lässt sich damit aber nicht begründen.