Das SEM hat im Juli 2016 entschieden, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für Personen, die aus den von der syrischen Regierung oder von den Kurden kontrollierten Gebieten im Nordosten stammen, grundsätzlich für zulässig zu erachten. Es ist jedoch in jedem Einzelfall vertieft zu prüfen, ob ein Risikoprofil vorliegt und ob einzelfallspezifische Faktoren vorhanden sind, die in einer Gesamtwürdigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer im Sinne von Art. 3 Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) drohenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung des Rückkehrers führen könnten.