Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Einschätzung des SEM, welche in ihren eingeholten Berichten im Ergebnis das Folgende festhielt (vgl. etwa pag. 4029 f.): Der Wegweisungsvollzug nach Syrien ist grundsätzlich zulässig. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG generell unzumutbar. Davon ausgenommen sind Personen, die in der Schweiz in schwerwiegender Weise straffällig geworden sind (Art. 83 Abs. 7 AIG). Das SEM hat im Juli 2016 entschieden, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für Personen, die aus den von der syrischen Regierung oder von den Kurden kontrollierten Gebieten im Nordosten stammen, grundsätzlich für zulässig zu erachten.