Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten seien, könne aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Zur Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien bedürfe es eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.4 mit Hinweisen).