Aufgrund der illegalen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit sei zwar davon auszugehen, dass bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinde. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten seien, könne aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.1 mit Hinweisen).