Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht aus, es qualifiziere eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert habe, dass sie als Regimegegnerin gelte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Weiter führten gemäss