einer Landesverweisung entgegen, wenn der verurteilten Person Folter oder andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht, wenn sie bei schwerer Krankheit im Endstadium keine adäquate Behandlung erhält, wenn ihr unmenschliche Haft droht oder wenn sie wegen einer schweren Gewaltlage erheblich gefährdet ist (vgl. Landesverweisung, Kanton Zürich Sicherheitsdirektion, Weisung Migrationsamt vom 15. Dezember 2022, S. 11). In solchen Fällen kann die Landesverweisung nicht ausgesprochen werden (vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 107 zu Art. 66a StGB). Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Landes-