55. Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2807 ff.). Dies betrifft insbesondere die einleitenden Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung im Falle einer Verurteilung wegen Angriffs (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) sowie zur zweistufigen Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ausdrücklich erwähnt sei auch, dass der Gesetzgeber bei der (restriktiv anzuwendenden) Härtefallklausel hauptsächlich in der Schweiz geborene oder aufgewachsene Ausländer im Blickfeld hatte (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).