_ Nothilfe und seine Ehefrau Sozialhilfe bezieht sowie, dass er eine Tochter hat, auf CHF 10.00 festgesetzt. 53.7 Vollzugsform Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der Meinung der Vorinstanz an. Ein bedingter Vollzug kommt demnach nicht infrage. S.________ ist einschlägig vorbestraft und während laufenden Verfahrens rückfällig geworden. Zusammen mit seinen prekären Verhältnissen ohne eigentliche Verdienstmöglichkeit und drohender 122 Wegweisung liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Strafe ist damit unbedingt auszusprechen.