53.6 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 225 Tagessätzen Geldstrafe, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019, als dem Verschulden von S.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung, dass S.________ Nothilfe und seine Ehefrau Sozialhilfe bezieht sowie, dass er eine Tochter hat, auf CHF 10.00 festgesetzt.