Diese führt zu einer Erhöhung der Grundstrafe um 10 Strafeinheiten. Dass S.________ in die Vorfälle des Vorabends selber nicht involviert war, erachtet die Kammer – wie bereits hiervor mehrfach ausgeführt und entgegen der Meinung der Vorinstanz – grundsätzlich als verwerflicher, was indes neutral belassen wird, da im Grundsachverhalt mitberücksichtigt. Die Einsatzstrafe beträgt damit neu 250 Strafeinheiten. 53.3 Asperation für die Widerhandlung gegen das SVG Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Beurteilung und setzt die Tatkomponentenstrafe gestützt auf die VBRS-Richtlinien (S. 9) auf 8 Strafeinheiten fest und aspe-