Allerspätestens mit dem Zuschlagen mittels Fahrradkette hat S.________ seinen zuvor gefassten Entschluss, sich am vorgängig geplanten Angriff zu beteiligen, eindeutig nach aussen manifestiert und umgesetzt. Er hat direkt vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 52.2 Fazit S.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt. Hinzu kommt der bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Motorfahrrads ohne gültigen Führerausweis, dessen Strafe nachfolgend ebenfalls zu bemessen ist.