die Nummer von S.________ nur 45 Min. vor dem Vorfall speichern sollte, um ihn vergebens zu rekrutieren, ihn aber trotz der Nichtbeteiligung von S.________ nur ca. 10 Min. nach dem Vorfall erneut anrufen sollte, ist nicht ersichtlich. Was denn ein unbeteiligter und ahnungsloser S.________ mit dem ihm unbekannten G.________ nur 10 Min. nach dem Vorfall für ganze 5:40 Min. hätte besprechen sollen, ist schleierhaft. Wie der vorinstanzlichen Begründung entnommen werden kann, konnte die bei mehreren Beschuldigten unter dem Spitznamen «S.________(Spitzname)» abgespeicherte Telefonnummer S.________ zugewiesen werden.