1264 Nr. 24). Selbst das Vorhalten des entsprechenden Telefonprotokolls konnte S.________ indes nicht davon abhalten, oberinstanzlich zu bestreiten, dieses Telefonat tatsächlich geführt zu haben (pag. 4213 Z. 15 ff.). Gleichzeitig verneinte er aber die Frage, jemandem sein Telefon ausgeliehen zu haben, um zu telefonieren (pag. 4209 Z. 7 f.). Zu diesem Telefongespräch gilt es anzufügen, dass G.________ die Nummer von S.________ – in Korrektur zur vorinstanzlichen Erwägung und unter Addition einer Stunde für die Sommerzeit (vgl. E. 13.2.4 hiervor) – um 21:25 Uhr speicherte und das genannte Telefongespräch über 5:40 Min. um 22:25 Uhr führte. Weshalb G.________ die Nummer von S._