Er sprach sodann stets von eingehenden Anrufen, und behauptete, dass er wohl seines Rufes wegen von diesen Leuten für die Schlägerei gesucht worden sei. Auf den Telefonprotokollen sind indes auch ausgehende Anrufe vermerkt, wie die zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, was seine gesamte Strategie zusammenfallen lässt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begründete er sodann seine Behauptung, G.________ nicht zu kennen, u.a. damit, dass er das Telefon abgenommen hätte, wenn sie Kollegen wären. Das Telefonprotokoll belegt, dass er den Anruf abgenommen und mit G.________ 5:40 Min. lang telefoniert hat (pag. 1264 Nr. 24).