ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu, AX.________ und L.________ zumindest flüchtig zu kennen (pag. 2476 Z. 24 ff.). Oberinstanzlich wollte er dann nur noch Q.________ kennen, wobei er auf Fotovorhalt von AX.________ angab, das Gesicht schon mal gesehen zu haben (pag. 4209 Z. 39 ff., pag. 4211 Z. 14). Auf weiteren Vorhalt, wonach er in AE.________(Ortschaft) mit zwei Personen angehalten worden sei, gab er dann an, L.________ kenne er von AX.________, und er implizierte, dass er beide wohl tatsächlich in den 9 Tagen zwischen Einvernahme und Anhaltung kennengelernt habe.