118 ist, dass sich die Tatbeteiligung von S.________, wie aufgezeigt, ohne weiteres aus den verwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten sowie AW.________ erstellen lässt. Dass gewisse Aussagen von Mitbeschuldigten später relativiert wurden, ändert an der Einschätzung der Kammer nichts, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigten ihren Freund/Kollegen und Landsmann falsch belasten sollten. Ergänzend ist auszuführen, dass S.________ zugibt, am Abend des Vorfalls in AB.