_ im Übrigen ebenfalls festgestellt, dass es aufgrund der Gesichtszüge dieser sein könne, welchen er von Bern her kenne und welcher mit dem Schlüsselbund zugeschlagen habe. Er war sich aber wegen Frisur und Alter des Fotos nicht 100% sicher (Band III pag. 1003 Z 245 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte S.________ am Samstag in der Wohnung von L.________ war und auch am Ort der Auseinandersetzung. Gestützt auf die Ausführungen von O.________, welcher einzeichnete, wo sich der Beschuldigte S.________ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung befand, ist davon auszugehen, dass sich dieser vor der Rampe befand (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag.